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§ 321 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ergänzung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils beantragt werden muss.
Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
§ 321 ZPO → Ergänzung des Urteils
Regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden.
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