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verfahrensrecht:frist_fuer_die_beantragung_der_ergaenzung

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Frist für die Beantragung der Ergänzung

§ 321 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ergänzung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils beantragt werden muss.

§ 321 (2) ZPO

Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

siehe auch

§ 321 ZPO → Ergänzung des Urteils
Regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden.

verfahrensrecht/frist_fuer_die_beantragung_der_ergaenzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:36 von 127.0.0.1