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verfahrensrecht:verfahren_bei_ergaenzungsantraegen

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Verfahren bei Ergänzungsanträgen

§ 321 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren bei Anträgen auf Ergänzung des Urteils, einschließlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bei Hauptansprüchen.

§ 321 (3) ZPO

Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 321 ZPO → Ergänzung des Urteils
Regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden.

verfahrensrecht/verfahren_bei_ergaenzungsantraegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:36 von 127.0.0.1