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verfahrensrecht:endurteil

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Endurteil

§ 300 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Endurteil im Zivilprozess erlassen wird.

§ 300 (1) ZPO → Endurteil bei Reife zur Endentscheidung
Bestimmt, dass das Gericht ein Endurteil erlassen muss, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist.

§ 300 (2) ZPO → Endurteil bei verbundenen Prozessen
Erklärt, dass auch bei verbundenen Prozessen ein Endurteil erlassen werden kann, wenn nur einer der Prozesse zur Endentscheidung reif ist.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 2 → Urteil
Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Endurteilen, Teilurteilen und Zwischenurteilen.

verfahrensrecht/endurteil.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:29 von 127.0.0.1