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§ 300 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Endurteil im Zivilprozess erlassen wird.
§ 300 (1) ZPO → Endurteil bei Reife zur Endentscheidung
Bestimmt, dass das Gericht ein Endurteil erlassen muss, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist.
§ 300 (2) ZPO → Endurteil bei verbundenen Prozessen
Erklärt, dass auch bei verbundenen Prozessen ein Endurteil erlassen werden kann, wenn nur einer der Prozesse zur Endentscheidung reif ist.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 2 → Urteil
Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Endurteilen, Teilurteilen und Zwischenurteilen.
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