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verfahrensrecht:einstweilige_anordnungen

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Einstweilige Anordnungen

§ 769 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

§ 769 (1) ZPO → Anordnung durch das Prozessgericht
Ermöglicht dem Prozessgericht, auf Antrag die Zwangsvollstreckung bis zum Urteil über Einwendungen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen.

§ 769 (2) ZPO → Anordnung durch das Vollstreckungsgericht in dringenden Fällen
Erlaubt dem Vollstreckungsgericht in dringenden Fällen, eine Anordnung zu erlassen, mit einer Frist für die Entscheidung des Prozessgerichts.

§ 769 (3) ZPO → Entscheidung über die einstweilige Anordnung durch Beschluss
Bestimmt, dass die Entscheidung über Anträge auf einstweilige Anordnungen durch Beschluss erfolgt.

§ 769 (4) ZPO → Anwendung bei Abänderungsklagen
Erklärt, dass die Absätze 1 bis 3 auch bei anhängigen Abänderungsklagen gelten.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Einstweilige Anordnungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Bedingungen für die Einstellung oder Fortsetzung der Vollstreckung und die Rolle des Prozessgerichts.

verfahrensrecht/einstweilige_anordnungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/14 07:20 von mfreund