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verfahrensrecht:anordnung_durch_das_prozessgericht

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Anordnung durch das Prozessgericht

§ 769 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Prozessgericht, auf Antrag die Zwangsvollstreckung bis zum Urteil über Einwendungen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen.

§ 769 (1) ZPO

Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 769 ZPO → Einstweilige Anordnungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/anordnung_durch_das_prozessgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:22 von 127.0.0.1