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§ 769 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung über Anträge auf einstweilige Anordnungen durch Beschluss erfolgt.
Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
§ 769 ZPO → Einstweilige Anordnungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
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