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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_einstweilige_anordnung_durch_beschluss

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Entscheidung über die einstweilige Anordnung durch Beschluss

§ 769 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung über Anträge auf einstweilige Anordnungen durch Beschluss erfolgt.

§ 769 (3) ZPO

Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

siehe auch

§ 769 ZPO → Einstweilige Anordnungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_die_einstweilige_anordnung_durch_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/14 07:20 von mfreund