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verfahrensrecht:einspruchsfrist

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Einspruchsfrist

§ 339 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.

§ 339 (1) ZPO → Einspruchsfrist bei Zustellung im Inland
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

§ 339 (2) ZPO → Einspruchsfrist bei Zustellung im Ausland
Bei Zustellung im Ausland beträgt die Einspruchsfrist einen Monat, wobei das Gericht im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen kann.

§ 339 (3) ZPO → Einspruchsfrist bei öffentlicher Bekanntmachung
Bei Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bestimmt das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 → Versäumnisurteile
Regelt die Voraussetzungen und Folgen von Versäumnisurteilen, einschließlich der Einspruchsmöglichkeiten und Fristen, die bei Nichterscheinen einer Partei im Prozess gelten.

verfahrensrecht/einspruchsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:42 von 127.0.0.1