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verfahrensrecht:einspruchsfrist_bei_zustellung_im_ausland

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Einspruchsfrist bei Zustellung im Ausland

§ 339 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Einspruchsfrist bei Zustellung im Ausland einen Monat beträgt, wobei das Gericht auch eine längere Frist bestimmen kann.

§ 339 (2) ZPO

Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

siehe auch

§ 339 ZPO → Einspruchsfrist
Regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.

verfahrensrecht/einspruchsfrist_bei_zustellung_im_ausland.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:42 von 127.0.0.1