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§ 339 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Einspruchsfrist bei Zustellung im Ausland einen Monat beträgt, wobei das Gericht auch eine längere Frist bestimmen kann.
Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
§ 339 ZPO → Einspruchsfrist
Regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.
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