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§ 339 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Einspruchsfrist zwei Wochen beträgt und mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
§ 339 ZPO → Einspruchsfrist
Regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.
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