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verfahrensrecht:einspruchsfrist_bei_zustellung_im_inland

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Einspruchsfrist bei Zustellung im Inland

§ 339 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Einspruchsfrist zwei Wochen beträgt und mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt.

§ 339 (1) ZPO

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

siehe auch

§ 339 ZPO → Einspruchsfrist
Regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.

verfahrensrecht/einspruchsfrist_bei_zustellung_im_inland.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:42 von 127.0.0.1