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verfahrensrecht:einspruchsfrist_bei_oeffentlicher_bekanntmachung

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Einspruchsfrist bei öffentlicher Bekanntmachung

§ 339 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss bestimmt.

§ 339 (3) ZPO

Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

siehe auch

§ 339 ZPO → Einspruchsfrist
Regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.

verfahrensrecht/einspruchsfrist_bei_oeffentlicher_bekanntmachung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:42 von 127.0.0.1