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§ 339 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss bestimmt.
Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
§ 339 ZPO → Einspruchsfrist
Regelt die Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.
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