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§ 1078 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
§ 1078 (1) ZPO → Zuständigkeit für eingehende Ersuchen
Bestimmt, dass das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht für eingehende Ersuchen zuständig ist und dass Anträge in deutscher Sprache vorliegen müssen.
§ 1078 (2) ZPO → Entscheidung über das Ersuchen
Regelt, dass das Gericht über das Ersuchen nach den §§ 114 bis 116 entscheidet und eine Abschrift der Entscheidung an die übermittelnde Stelle sendet.
§ 1078 (3) ZPO → Prozesskostenhilfe bei unterschiedlichen Lebenshaltungskosten
Ermöglicht Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller wegen unterschiedlicher Lebenshaltungskosten die Kosten nicht aufbringen kann.
§ 1078 (4) ZPO → Neuerliches Ersuchen bei weiteren Rechtszügen
Stellt klar, dass bei bewilligter Prozesskostenhilfe für jeden weiteren Rechtszug ein neuer Antrag als gestellt gilt.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 3 → Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
Regelt die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union, um den Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern.
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