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verfahrensrecht:neuerliches_ersuchen_bei_weiteren_rechtszuegen

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Neuerliches Ersuchen bei weiteren Rechtszügen

§ 1078 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass bei bewilligter Prozesskostenhilfe für jeden weiteren Rechtszug ein neuer Antrag als gestellt gilt.

§ 1078 (4) ZPO

Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.

siehe auch

§ 1078 ZPO → Eingehende Ersuchen
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/neuerliches_ersuchen_bei_weiteren_rechtszuegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:30 von 127.0.0.1