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§ 1078 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller die Kosten wegen unterschiedlicher Lebenshaltungskosten nicht aufbringen kann.
Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
§ 1078 ZPO → Eingehende Ersuchen
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
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