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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:entscheidung_ueber_das_ersuchen

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Entscheidung über das Ersuchen

§ 1078 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht über das Ersuchen nach den §§ 114 bis 116 entscheidet.

§ 1078 (2) ZPO

Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

siehe auch

§ 1078 ZPO → Eingehende Ersuchen
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_das_ersuchen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:30 von 127.0.0.1