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verfahrensrecht:durchsuchung_gewaltanwendung

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Durchsuchung; Gewaltanwendung

§ 758 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen des Schuldners sowie die Anwendung von Gewalt.

§ 758 (1) ZPO → Befugnis zur Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

§ 758 (2) ZPO → Öffnung verschlossener Türen und Behältnisse
Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

§ 758 (3) ZPO → Anwendung von Gewalt und Unterstützung durch Polizei
Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Maßnahmen und Befugnisse bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der Anwendung von Zwangsmitteln durch den Gerichtsvollzieher.

verfahrensrecht/durchsuchung_gewaltanwendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:18 von 127.0.0.1