Anzeigen:
§ 758 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit dies für die Vollstreckung erforderlich ist.
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
§ 758 ZPO → Gewaltanwendung
Regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen des Schuldners sowie die Anwendung von Gewalt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de