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§ 758 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, bei Widerstand Gewalt anzuwenden und die Unterstützung der Polizei zu suchen.
Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
§ 758 ZPO → Gewaltanwendung
Regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen des Schuldners sowie die Anwendung von Gewalt.
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