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verfahrensrecht:oeffnung_verschlossener_tueren_und_behaeltnisse

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Öffnung verschlossener Türen und Behältnisse

§ 758 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

§ 758 (2) ZPO

Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

siehe auch

§ 758 ZPO → Gewaltanwendung
Regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen des Schuldners sowie die Anwendung von Gewalt.

verfahrensrecht/oeffnung_verschlossener_tueren_und_behaeltnisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:18 von 127.0.0.1