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§ 186 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht.
§ 186 (1) ZPO → Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung
Entscheidet, dass das Prozessgericht über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet und dass dies ohne mündliche Verhandlung geschehen kann.
§ 186 (2) ZPO → Durchführung der öffentlichen Zustellung
Beschreibt, dass die öffentliche Zustellung durch Aushang oder elektronische Veröffentlichung erfolgt und welche Informationen die Benachrichtigung enthalten muss.
§ 186 (3) ZPO → Vermerk in den Akten zur öffentlichen Zustellung
Regelt, dass in den Akten vermerkt werden muss, wann die Benachrichtigung ausgehängt und abgenommen wurde.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.
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