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verfahrensrecht:vermerk_in_den_akten_zur_oeffentlichen_zustellung

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Vermerk in den Akten zur öffentlichen Zustellung

§ 186 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass in den Akten vermerkt werden muss, wann die Benachrichtigung ausgehängt und abgenommen wurde.

§ 186 (3) ZPO

In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

siehe auch

§ 186 ZPO → Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Regelt die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht.

verfahrensrecht/vermerk_in_den_akten_zur_oeffentlichen_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:42 von 127.0.0.1