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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_bewilligung_der_oeffentlichen_zustellung

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Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung

§ 186 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Prozessgericht über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet und dass diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

§ 186 (1) ZPO

Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

siehe auch

§ 186 ZPO → Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Regelt die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_die_bewilligung_der_oeffentlichen_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:42 von 127.0.0.1