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verfahrensrecht:versaeumnisurteil_gegen_den_beklagten

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Versäumnisurteil gegen den Beklagten

§ 331 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Versäumnisurteil gegen einen nicht erschienenen Beklagten erlassen werden kann.

§ 331 (1) ZPO → Annahme des Vorbringens des Klägers als zugestanden
Beantragt der Kläger ein Versäumnisurteil, wird das mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden angenommen, außer es betrifft die Zuständigkeit des Gerichts.

§ 331 (2) ZPO → Entscheidung nach dem Klageantrag
Das Gericht entscheidet nach dem Klageantrag, soweit dieser gerechtfertigt ist, andernfalls wird die Klage abgewiesen.

§ 331 (3) ZPO → Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Bei fehlender rechtzeitiger Verteidigungsanzeige des Beklagten kann das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, sofern die Verteidigungsanzeige nicht vor Urteilsübermittlung eingeht.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Versäumnisurteil
Regelt die Bedingungen und Verfahren für den Erlass eines Versäumnisurteils, wenn eine Partei im Zivilprozess nicht erscheint oder sich nicht rechtzeitig verteidigt.

verfahrensrecht/versaeumnisurteil_gegen_den_beklagten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:40 von 127.0.0.1