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verfahrensrecht:besonderheiten_bei_der_vollstreckbarerklaerung_von_schiedsspruechen

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Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

§ 1064 ZPO (1)

Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. 2Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

§ 1064 ZPO (2)

Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

§ 1064 ZPO (3)

Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

siehe auch

Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

§ 1064 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen.

§ 1064 (1) ZPO → Vorlage des Schiedsspruchs oder beglaubigter Abschrift
Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

§ 1064 (2) ZPO → Vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses
Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

§ 1064 (3) ZPO → Anwendung auf ausländische Schiedssprüche
Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 3, Titel 2 → Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Regelt die Verfahren und Voraussetzungen zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, einschließlich der Anforderungen an die Vorlage von Schiedssprüchen und die Anwendung auf ausländische Schiedssprüche.

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