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§ 1064 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung der Absätze 1 und 2 auf ausländische Schiedssprüche, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
§ 1064 ZPO → Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Behandelt die Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen.
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