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Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Fall 2 ZPO [→ Aufhebungsantrag] liegt ein Aufhebungsgrund vor, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.1)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, der für das Schiedsverfahren in der zwingenden Vorschrift des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine einfachrechtliche Ausprägung erfahren hat, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.2)
Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.3))
Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht. Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.4)
§ 8 (2) Nr. 5 MarkenG → Sittenwidrige Markenanmeldung
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