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verfahrensrecht:vorlaeufige_vollstreckbarkeit_des_beschlusses

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Vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses

§ 1064 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, vorläufig vollstreckbar ist.

§ 1064 (2) ZPO

Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

siehe auch

§ 1064 ZPO → Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Behandelt die Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen.

verfahrensrecht/vorlaeufige_vollstreckbarkeit_des_beschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:26 von 127.0.0.1