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Ein verkürzter Zurückweisungsbeschluss, dessen Begründung sich in der Bezugnahme auf vorhergehende Prüfungsbescheide erschöpft, ist zumindest dann nicht mit Gründen versehen und leidet daher an einem wesentlichen Mangel, wenn der Anmelder auf den letzten Prüfungsbescheid der dargestellten Auffassung der Prüfungsstelle widersprochen hat und im Übrigen nicht ersichtlich ist, auf welche Argumentationskette und auf welchen der vorangegangenen Bescheide letztlich abgestellt wird.1)
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