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§ 850e der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und beschreibt, welche Einkommensbestandteile nicht mitgerechnet werden dürfen.
§ 850e (1) ZPO → Nicht mitzurechnende Einkommensbestandteile
Bestimmt, dass bestimmte Einkommensbestandteile, die nach § 850a der Pfändung entzogen sind, sowie Beträge, die aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen sind, nicht mitgerechnet werden.
§ 850e (2) ZPO → Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen
Erlaubt die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen auf Antrag beim Vollstreckungsgericht.
§ 850e (2a) ZPO → Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen
Erlaubt die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Ansprüchen auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch.
§ 850e (3) ZPO → Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen
Regelt die Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen und die Pfändbarkeit des Geldbetrags.
§ 850e (4) ZPO → Verrechnung bei mehreren Pfändungen
Beschreibt die Verrechnung von Pfändungen bei Unterhaltsansprüchen und anderen Ansprüchen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Regelt den Schutz des Arbeitseinkommens vor Pfändungen, indem bestimmte Einkommensbestandteile als unpfändbar erklärt werden und die Berechnung des pfändbaren Einkommens spezifiziert wird.
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