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verfahrensrecht:zusammenrechnung_von_geld-_und_naturalleistungen

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Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen

§ 850e (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen und die Pfändbarkeit des Geldbetrags.

§ 850e (3) ZPO

Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.

siehe auch

§ 850e ZPO → Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Regelt die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und beschreibt, welche Einkommensbestandteile nicht mitgerechnet werden dürfen.

verfahrensrecht/zusammenrechnung_von_geld-_und_naturalleistungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:36 von 127.0.0.1