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verfahrensrecht:verrechnung_bei_mehreren_pfaendungen

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Verrechnung bei mehreren Pfändungen

§ 850e (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verrechnung von Pfändungen bei Unterhaltsansprüchen und anderen Ansprüchen.

§ 850e (4) ZPO

Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

siehe auch

§ 850e ZPO → Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Regelt die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und beschreibt, welche Einkommensbestandteile nicht mitgerechnet werden dürfen.

verfahrensrecht/verrechnung_bei_mehreren_pfaendungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:36 von 127.0.0.1