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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zusammenrechnung_mehrerer_arbeitseinkommen

finanzcheck24.de

Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen

§ 850e (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen auf Antrag beim Vollstreckungsgericht.

§ 850e (2) ZPO

Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

siehe auch

§ 850e ZPO → Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Regelt die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und beschreibt, welche Einkommensbestandteile nicht mitgerechnet werden dürfen.

verfahrensrecht/zusammenrechnung_mehrerer_arbeitseinkommen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:36 von 127.0.0.1