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verfahrensrecht:austauschpfaendung

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Austauschpfändung

§ 811a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Austauschpfändung, bei der unpfändbare Sachen unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden können, wenn dem Schuldner ein Ersatzstück oder der entsprechende Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird.

§ 811a (1) ZPO → Zulassung der Austauschpfändung
Erlaubt die Pfändung unpfändbarer Sachen, wenn ein Ersatzstück oder der zur Beschaffung notwendige Geldbetrag bereitgestellt wird.

§ 811a (2) ZPO → Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht entscheidet über die Zulässigkeit der Austauschpfändung und setzt den Wert des Ersatzstückes oder des Geldbetrags fest.

§ 811a (3) ZPO → Unpfändbarkeit des Geldbetrags
Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

§ 811a (4) ZPO → Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses
Die Wegnahme der gepfändeten Sache ist erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Arten der Zwangsvollstreckung
Regelt die besonderen Arten der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Austauschpfändung, Vorwegpfändung und anderer spezieller Vollstreckungsmaßnahmen.

verfahrensrecht/austauschpfaendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:21 von 127.0.0.1