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verfahrensrecht:zulassung_der_austauschpfaendung

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Zulassung der Austauschpfändung

§ 811a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Pfändung unpfändbarer Sachen, wenn ein Ersatzstück oder der zur Beschaffung notwendige Geldbetrag bereitgestellt wird.

§ 811a (1) ZPO

Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

siehe auch

§ 811a ZPO → Austauschpfändung
Regelt die Austauschpfändung, bei der unpfändbare Sachen unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden können.

verfahrensrecht/zulassung_der_austauschpfaendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:21 von 127.0.0.1