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verfahrensrecht:rechtskraft_des_zulassungsbeschlusses

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Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses

§ 811a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig ist.

§ 811a (4) ZPO

Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

siehe auch

§ 811a ZPO → Austauschpfändung
Regelt die Austauschpfändung, bei der unpfändbare Sachen unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden können.

verfahrensrecht/rechtskraft_des_zulassungsbeschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:21 von 127.0.0.1