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§ 811a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt den dem Schuldner überlassenen Geldbetrag als unpfändbar.
Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.
§ 811a ZPO → Austauschpfändung
Regelt die Austauschpfändung, bei der unpfändbare Sachen unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden können.
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