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verfahrensrecht:unpfaendbarkeit_des_geldbetrags

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Unpfändbarkeit des Geldbetrags

§ 811a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt den dem Schuldner überlassenen Geldbetrag als unpfändbar.

§ 811a (3) ZPO

Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

siehe auch

§ 811a ZPO → Austauschpfändung
Regelt die Austauschpfändung, bei der unpfändbare Sachen unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden können.

verfahrensrecht/unpfaendbarkeit_des_geldbetrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:21 von 127.0.0.1