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verfahrensrecht:aufschiebende_wirkung_einstweilige_anordnungen

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Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

§ 570 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden und die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen.

§ 570 (1) ZPO → Aufschiebende Wirkung bei Beschwerden
Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

§ 570 (2) ZPO → Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht
Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

§ 570 (3) ZPO → Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Beschwerdegericht
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 1 → Beschwerdeverfahren
Regelt die Verfahren zur Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen durch Beschwerden, einschließlich der aufschiebenden Wirkung, der Möglichkeit einstweiliger Anordnungen und der Aussetzung der Vollziehung angefochtener Entscheidungen.

verfahrensrecht/aufschiebende_wirkung_einstweilige_anordnungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:23 von 127.0.0.1