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§ 570 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Beschwerde nur dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
§ 570 ZPO → Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln, das Gericht kann die Vollziehung aussetzen.
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