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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aufschiebende_wirkung_bei_beschwerden

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Aufschiebende Wirkung bei Beschwerden

§ 570 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Beschwerde nur dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

§ 570 (1) ZPO

Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

siehe auch

§ 570 ZPO → einstweilige Anordnungen
Regelt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden und die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen.

verfahrensrecht/aufschiebende_wirkung_bei_beschwerden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:23 von 127.0.0.1