Anzeigen:
§ 570 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht oder dem Vorsitzenden, dessen Entscheidung angefochten wird, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen.
Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
§ 570 ZPO → Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln, das Gericht kann die Vollziehung aussetzen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de