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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zustellung_des_arrestbeschlusses

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Zustellung des Arrestbeschlusses

§ 922 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, von der Partei, die den Arrest erwirkt hat, zugestellt werden muss.

§ 922 (2) ZPO

Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

siehe auch

§ 922 ZPO → Arresturteil und Arrestbeschluss
Regelt die Entscheidungsform und Zustellung bei Arrestverfahren.

verfahrensrecht/zustellung_des_arrestbeschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:02 von 127.0.0.1