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verfahrensrecht:entscheidungsform_im_arrestverfahren

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Entscheidungsform im Arrestverfahren

§ 922 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung über ein Arrestgesuch bei mündlicher Verhandlung durch Endurteil und andernfalls durch Beschluss erfolgt. Eine Begründung ist erforderlich, wenn der Arrest im Ausland geltend gemacht werden soll.

§ 922 (1) ZPO

Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

siehe auch

§ 922 ZPO → Arresturteil und Arrestbeschluss
Regelt die Entscheidungsform und Zustellung bei Arrestverfahren.

verfahrensrecht/entscheidungsform_im_arrestverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:02 von 127.0.0.1