Anzeigen:
§ 1025 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest.
§ 1025 (1) ZPO → Anwendung bei inländischem Schiedsverfahren
Bestimmt, dass die Vorschriften dieses Buches anwendbar sind, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt.
§ 1025 (2) ZPO → Anwendung bestimmter Vorschriften bei ausländischem Schiedsverfahren
Regelt die Anwendung der §§ 1032, 1033 und 1050 auch bei Schiedsverfahren im Ausland oder wenn der Ort noch nicht bestimmt ist.
§ 1025 (3) ZPO → Zuständigkeit deutscher Gerichte bei unbestimmtem Schiedsverfahren
Beschreibt die Zuständigkeit deutscher Gerichte für bestimmte Aufgaben, solange der Ort des Schiedsverfahrens nicht bestimmt ist und eine Partei ihren Sitz in Deutschland hat.
§ 1025 (4) ZPO → Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Verweist auf die §§ 1061 bis 1065 für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Anwendbarkeit der Vorschriften, der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de