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verfahrensrecht:anerkennung_und_vollstreckung_auslaendischer_schiedssprueche

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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

§ 1025 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die §§ 1061 bis 1065 für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

§ 1025 (4) ZPO

Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

siehe auch

§ 1025 ZPO → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest.

verfahrensrecht/anerkennung_und_vollstreckung_auslaendischer_schiedssprueche.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:13 von 127.0.0.1