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§ 1025 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit deutscher Gerichte für bestimmte Aufgaben, solange der Ort des Schiedsverfahrens nicht bestimmt ist und eine Partei ihren Sitz in Deutschland hat.
Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
§ 1025 ZPO → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest.
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