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§ 1025 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Vorschriften dieses Buches anwendbar sind, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt.
Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
§ 1025 ZPO → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest.
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