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§ 703d der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die besonderen Vorschriften für Antragsgegner, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.
§ 703d (1) ZPO → Besondere Vorschriften bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand
Erklärt, dass besondere Vorschriften gelten, wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
§ 703d (2) ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts im Mahnverfahren
Bestimmt, dass das Amtsgericht zuständig ist, das für das streitige Verfahren zuständig wäre, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären.
ZPO, Buch 8 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsetzung von Ansprüchen durch staatlichen Zwang, einschließlich der Vollstreckung von Geldforderungen und anderen Ansprüchen.
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