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verfahrensrecht:zustaendigkeit_des_amtsgerichts_im_mahnverfahren

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Zuständigkeit des Amtsgerichts im Mahnverfahren

§ 703d (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Amtsgericht zuständig ist, das für das streitige Verfahren zuständig wäre, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären.

§ 703d (2) ZPO

Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 703d ZPO → Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Regelt die besonderen Vorschriften für Antragsgegner, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.

verfahrensrecht/zustaendigkeit_des_amtsgerichts_im_mahnverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:41 von 127.0.0.1