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§ 703d (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Amtsgericht zuständig ist, das für das streitige Verfahren zuständig wäre, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären.
Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 703d ZPO → Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Regelt die besonderen Vorschriften für Antragsgegner, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.
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