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verfahrensrecht:besondere_vorschriften_bei_fehlendem_allgemeinen_gerichtsstand

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Besondere Vorschriften bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand

§ 703d (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass besondere Vorschriften gelten, wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

§ 703d (1) ZPO

Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

siehe auch

§ 703d ZPO → Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Regelt die besonderen Vorschriften für Antragsgegner, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.

verfahrensrecht/besondere_vorschriften_bei_fehlendem_allgemeinen_gerichtsstand.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:41 von 127.0.0.1