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verfahrensrecht:zeugenladung

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Zeugenladung

§ 377 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen und den Ablauf der Ladung von Zeugen im Zivilprozess.

§ 377 (1) ZPO → Ladung von Zeugen durch die Geschäftsstelle
Regelt die Ausfertigung und Mitteilung der Zeugenladung durch die Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss.

§ 377 (2) ZPO → Inhalt der Zeugenladung
Listet die erforderlichen Inhalte einer Zeugenladung auf, einschließlich der Bezeichnung der Parteien und des Gegenstands der Vernehmung.

§ 377 (3) ZPO → Schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
Erlaubt dem Gericht, eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anzuordnen und beschreibt die Bedingungen dafür.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Vorschriften zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Ladung, Vernehmung und der Rechte und Pflichten der Zeugen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/zeugenladung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:53 von 127.0.0.1