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verfahrensrecht:antrag_auf_feststellung_der_zulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens

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Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1032 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es, vor der Bildung des Schiedsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen.

§ 1032 (2) ZPO

Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

Die Regelung des § 1032 Abs. 2 ZPO gestattet beiden Parteien eines möglichen Schiedsverfahrens die schnelle Klärung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens durch das staatliche Gericht. Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich regelmäßig bereits aus der möglichen Parteistellung in dem schiedsrichterlichen Verfahren.1)

Im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO prüft das Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht [→ Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung], diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt.2)

Unzulässig ist der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO allerdings dann, wenn er auf einem mit Treu und Glauben unvereinbaren widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers beruht.3)

Das für einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich regelmäßig bereits aus der möglichen Parteistellung in dem Schiedsverfahren.4)

Die Antragstellerin kann allein mit der Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 (oder § 1040 Abs. 3 Satz 2) ZPO wirksam verhindern, dass das Schiedsgericht sein Verfahren weiter betreibt und letztendlich einen Schiedsspruch erlässt.5)

Die Erhebung einer Schiedsklage führt nicht dazu, dass die Antragstellerin gehindert ist, anschließend ein staatliches Gericht zur Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens anzurufen. Die Schiedsklausel bleibt auch dann gültig, wenn andere Verfahrensregelungen des Vertrags unwirksam sein sollten.6)

Die (vorbehaltlose) Erhebung der Schiedsklage präkludiert den Schiedskläger nicht, mit einem statthaften Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen anderer Mängel geltend zu machen. In der Anrufung des Schiedsgerichts kann kein Verzicht darauf erkannt werden, vor dem staatlichen Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen.7)

Auch eine analoge Anwendung von § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO8), wonach die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen ist, kommt im Verfahren des § 1032 Abs. 2 ZPO vor dem staatlichen Gericht, das nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts eingeleitet werden kann, nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 1040 ZPO findet erst im Verfahren vor dem Schiedsgericht Anwendung.9)

siehe auch

§ 1032 ZPO → Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
Regelt die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung auf die Zulässigkeit von Klagen vor Gericht und die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich feststellen zu lassen.

1)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2025 - X ZR 1/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18, NJW 2019, 857 [juris Rn. 15]
2)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2025 - X ZR 1/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - III ZB 66/11, SchiedsVZ 2012, 281 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 11], jeweils mwN
3)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2025 - X ZR 1/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 [juris Rn. 32 bis 36] mwN
4)
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – I ZB 22/24; m.V.a. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18, NJW 2019, 857 [juris Rn. 15]
5)
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – I ZB 22/24; zur Frage der Bindungswirkung im Schiedsverfahren und in einem nachgelagerten staatlichen Verfahren, etwa auf Aufhebung oder Vollstreckbarkeit eines gleichwohl erlassenen Schiedsspruchs vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22, SchiedsVZ 2023, 289 [juris Rn. 77 und 92] mwN
6)
vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - I ZB 48/2
7)
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - I ZB 48/24; m.V.a. BGH, NJW 2019, 857 [juris Rn. 18]; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 1032 Rn. 10
8)
vgl. zum Beispiel MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1031 Rn. 72
9)
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - I ZB 48/24
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