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verfahrensrecht:wirksamkeit_der_schiedsvereinbarung

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Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung

Im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO [→ Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens] prüft das Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt.1)

Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestimmt sich nach dem auf die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Recht (Schiedsvereinbarungsstatut). In einem Fall mit Auslandsberührung, die sich im Streitfall aus dem Erfüllungsort in den Niederlanden ergibt, ist das Schiedsvereinbarungsstatut in analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. II 1961 S. 122; UNÜ) zu ermitteln.2)

Danach unterliegt die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht und hilfsweise dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist oder - bei analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO - ergehen wird.3)

Bei der Frage, ob eine (möglicherweise) unwirksame Verfahrensregelung auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung durchschlägt, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Zivilprozessordnung zwar vor der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts mit § 1025 Abs. 2 ZPO aF eine Regelung enthielt, wonach sich Mängel bei Verfahrensbestimmungen auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auswirkten. Nach dieser Bestimmung war der Schiedsvertrag unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausnutzte, den anderen Teil zu seinem Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumten. Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz aber ersatzlos gestrichen und dadurch verdeutlicht, dass die Schiedsvereinbarung grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über das Schiedsverfahren ist.4)

Die Erhebung einer Schiedsklage führt nicht dazu, dass die Antragstellerin gehindert ist, anschließend ein staatliches Gericht zur Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens anzurufen. Die Schiedsklausel bleibt auch dann gültig, wenn andere Verfahrensregelungen des Vertrags unwirksam sein sollten.5)

siehe auch

§ 1032 (2) ZPO → Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
Erlaubt es, vor der Bildung des Schiedsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen.

1)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2025 - X ZR 1/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - III ZB 66/11, SchiedsVZ 2012, 281 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 11], jeweils mwN
2)
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - I ZB 48/2; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 245/19, SchiedsVZ 2021, 97 [juris Rn. 51]
3)
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - I ZB 48/2; zum Einredeverfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, SchiedsVZ 2021, 97 [juris Rn. 52]
4)
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - I ZB 48/24; m.V.a auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 34 und 39; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - III ZB 89/13, SchiedsVZ 2014, 254 [juris Rn. 10]
5)
vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - I ZB 48/2
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